Veranstaltung: | BAG Frieden 16.-18.4.2021 |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Änderungsanträge zum Wahlprogram |
Antragsteller*in: | Martin Pilgram (KV Starnberg) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 07.04.2021, 14:57 |
A33: Rüstungsexporte PB.I-01-613
Antragstext
Änderung im Kapitel sind unterstrichen.
Keine deutschen Waffen in Kriegsgebiete und an menschenrechtsverletzende Staaten
Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern an menschenrechts- und
völkerrechtsverletzende Staaten sowie in Kriegs- und Krisengebietemüssen
verboten werden.Für die Reduktion von Rüstungsexporten wollen wir eine
gemeinsame restriktive Rüstungsexportkontrolle der EU mit einklagbaren strengen
Regeln und Sanktionsmöglichkeiten. Dazu muss der Gemeinsame Standpunkt der EU
verschärft und seine einheitliche Anwendung sichergestellt werden. Die Rechte
des Europäischen Parlaments müssen entsprechend gestärkt und ausgebaut werden.
Die Berichtspflichten der europäischen Regierungen über ihre
Rüstungsexportpolitik müssen vereinheitlicht und verbessert werden. Artikel 275
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss derart
geändert werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist für
die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und
für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.
Kooperationen mit dem Sicherheitssektor anderer Staaten müssen an die Einhaltung
demokratischer, rechtsstaatlicher, menschenrechtlicher sowie völkerrechtlicher
Kriterien geknüpft werden. Für Deutschland werden wir ein
Rüstungsexportkontrollgesetz vorlegen und ein Verbandsklagerecht bei Verstößen
gegen das neue Gesetz einführen und für eine wirksame Endverbleibskontrolle
sorgen. Hermesbürgschaften für Rüstungsexporte werden nicht mehr vergeben. Den
Einsatz von Sicherheitsfirmen in internationalen Konflikten wollen wir streng
regulieren und private Militärfirmen verbieten.
Begründung
Verletzungen des Völkerrechts sind aktuell möglicher Ablehnungsgrund für Genehmigungen. Das muss entsprechend auch hier klar benannt werden. Die Aussage, dass Diktaturen keine Rüstungsgüter erhalten sollen, ist populistisch. Die Genehmigungsfähigkeit eines Rüstungsexports hängt nicht von der Regierungsform ab.
Der Gemeinsame Standpunkt ist in seiner jetzigen Fassung kein geeignetes Instrument für eine strenge Exportkontrolle. Daher muss er verschärft werden und die Auslegung durch einen eindeutigen Anwendungsleitfaden vereinheitlicht werden.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet eigenständig über seine Rüstungsexportkontrolle und entsprechend über die Auslegung des Gemeinsamen Standpunktes. Das Europäische Parlament hat entsprechend keinerlei Kontroll- oder Sanktionsbefugnisse. Die Mitgliedsstaaten müssen nur Bericht über ihre Rüstungsexporte erstatten und tun dies weder einheitlich, noch zeitnah.
Klagen sind heute entsprechend nur auf nationaler Ebene möglich. Der Gemeinsame Standpunkt als Bestandteil der Außen- und Sicherheitspolitik ist bisher nicht einklagbar (https://dejure.org/gesetze/AEUV/275.html).
Eine gemeinsame und tatsächliche strenge europäische Rüstungsexportkontrolle mit Kontroll-, Sanktions- und Klagemöglichkeiten sind daher absolute Zukunftsmusik/Wunschdenken.
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